Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


oeffentlich:25jahre:vereinbarung_mit_dem_kanton_basel-landschaft_und_der_gemeinde_muttenz_betr._steuern

XIII. Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Landschaft und der Gemeinde Muttenz betreffend Steuern

vereinbarung_mit_dem_kanton_basel-landschaft_und_der_gemeinde_muttenz_betr._steuern.pdf

Finanzdirektion Liestal, den 12. Dezember 1921.

des Kantons
Basel-Landschaft

Herrn B. Jaeggi,

Präsident der Verwaltungskommission des V.S.K.,

Basel.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Bezugnehmend auf die Besprechung vom 9. dies betreffend die
Besteuerung der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz be-
ehren wir uns, Ihnen hiermit den Inhalt der getroffenen Vereinbarung
zu bestätigen:

I. Staatssteuer: Die Vermögensobjekte der Siedelungsgenossen-
schaft Freidorf werden der Vermögenssteuer unterworfen wie folgt:

1. jedes Gebäude mit Zubehör (Gartenhaus etc.) ist einzeln zu be-
steuern; als Steuerwert gilt die Brandlager-, bzw. Kataster-
schatzung;

2. der gesamte Grundbesitz der Genossenschaft ist für sich zu be-
steuern nach der Katasterschatzung;

3. das nichtliegenschaftliche Vermögen der Genossenschaft ist für
sich zu besteuern.

Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf hat die Einkommens- und
Erwerbssteuer zu entrichten:

1. vom steuerbaren Überschuss der Liegenschaftsverwaltung;

2. vom übrigen steuerbaren Erwerb der Genossenschaft (Laden etc.).

II. Gemeindesteuer: Die Gemeinde Muttenz hat Anspruch auf den
gleichen Steuerbetrag wie der Kanton. Die Rechnungsstellung erfolgt
für die Staatssteuer und für die Gemeindesteuer direkt durch die
Finanzdirektion, und zwar jeweilen gestützt auf den letzten gedruckten
Jahresbericht mit den Rechnungen der Genossenschaft.

III. Obiges Steuerabkommen hat Geltung unter der Voraus-
setzung, dass die gemäss § 8 des Vertrages vom 1. November 1921
zwischen dem Verband schweizerischer Konsumvereine und der Siede-
lungsgenossenschaft Freidorf noch zu errichtende Stiftung mit Sitz
in Muttenz in Muttenz errichtet wird. Dieser neuen Stiftung wird die
Erhebung der Vermögenssteuer ohne Progression zugesichert. Der

193

Zinsenertrag des Stiftungskapitals ist zum gesetzlichen Steueransatz
als Einkommen und Erwerb zu versteuern.

Die Gemeinde Muttenz hat auch hier Anspruch auf den gleichen
Steuerbetrag wie der Kanton. Die Steuerberechnung erfolgt wie bei
der Siedelungsgenossenschaft durch die Finanzdirektion.

IV. Bei Änderungen der basellandschaftlichen Steuergesetz-
gebung unterliegt vorliegende Vereinbarung unter Beachtung der darin
befolgten Grundsätze einer Anpassung an die neuen gesetzlichen Be-
stimmungen.

Wir haben heute obige Vereinbarung einer Delegation des Ge-
meinderates von Muttenz vorgelegt. Die Delegation hat sich ihrerseits
damit einverstanden erklärt und wird dem Gesamtgemeinderat und
der Gemeindesteuertaxationskommission Gutheissung beantragen. Wir
erwarten demnächst die Zustimmungserklärung der Gemeinde Mut-
tenz und hoffen auch die Zustimmungserklärung der Siedelungs-
genossenschaft Freidorf baldmöglichst zu erhalten.

In der Beilage erhalten Sie von unserer Steuerkontrolle die
Steuerrechnung pro 1921 gemäss den getroffenen Abmachungen. Eine
Kopie dieses Schreibens sowie der Steuerrechnung geht zur Kenntnis-
nahme an den Gemeinderat in Muttenz.

Wir benützen gerne diesen Anlass, um Sie, sehr geehrter Herr
Präsident, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Finanzdirektion:
Dr. Carl Tanner.

Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf, der Verband Schweiz.
Konsumvereine (V. S. K.) und auch die Gemeinde Muttenz haben der
obigen Vereinbarung über die Besteuerung der Siedelungsgenossen-
schaft Freidorf in Muttenz ihre Zustimmung erteilt.

194

oeffentlich/25jahre/vereinbarung_mit_dem_kanton_basel-landschaft_und_der_gemeinde_muttenz_betr._steuern.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 16:18 von pop

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki