Inhaltsverzeichnis
b) Abkommen
zwischen der
Einwohnergemeinde Muttenz
und der
Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz
Strassen und Wege im Freidorf
Die Strassen und Wege im Freidorfe bleiben Eigentum der Ge-
nossenschaft, sie sind demgemäss Privatstrassen. Der Unterhalt wird
von der Siedelungsgenossenschaft Freidorf besorgt. Die Gemeinde
Muttenz vergütet an die ordentlichen Unterhaltungskosten die Hälfte
gegen Vorlage der bezüglichen Ausgabenbelege.
Für ausserordentliche Arbeiten hat die Siedelungsgenossenschaft
Pläne und Kostenvoranschläge dem Gemeinderate einzureichen und
es erfolgt eventuelle Beitragsleistung nach besonderer Vereinbarung
mit dem Gemeinderat, unter Ratifikationsvorbehalt durch die Ge-
meindeversammlung.
öffentliche Beleuchtung.
Die öffentliche Beleuchtung im Freidorf wird von der Siedelungs-
genossenschaft Freidorf nach Vereinbarung mit den zuständigen Be-
hörden der Gemeinde Muttenz durchgeführt. Der Unterhalt und die
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Kosten für elektrische Kraft werden von der Gemeinde Muttenz der
Siedelungsgenossenschaft vergütet.
Kehrichtabfuhr.
Die Kehrichtabfuhr im Freidorf erfolgt durch die Organe der
Gemeinde Muttenz im 14tägigen Turnus.
Gültigkeit des Abkommens.
Dieses Abkommen ist von der Siedelungsgenossenschaft Freidorf
in ihrer Generalversammlung vom 5. März 1922 und 4. März 1923,
sowie von der Einwohnergemeindeversammlung von Muttenz am
31. Januar 1923 genehmigt worden und tritt mit 1. Januar 1922 in
Kraft.
Dasselbe hat Gültigkeit auf die Dauer von fünf Jahren. Nach
Ablauf dieses Zeitpunktes kann beidseitig jährlich auf Ende eines
Kalenderjahres gekündet werden.
Stempel:
Gemeinde Muttenz
Kt. Baselland
Namens des Gemeinderates,
Der Präsident: Der Gemeindeschreiber:
Brüderlin,
Meyer.
Namens der Siedelungsgenossenschaft Freidorf
Der Präsident:
J. Frei.
Der Sekretär:
A. Lacoste.
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