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oeffentlich:25jahre:statuten_der_siedelungsgenossenschaft

STATUTEN

statuten.pdf

Version, die im Anhang zur Festschrift 25 Jahre Freidorf abgedruckt ist.
DER

SIEDELUNGSGENOSSENSCHAFT FREIDORF
IN MUTTENZ

BEI BASEL

GEGRÜNDET AM 20. MAI 1919

STATUTEN

I. Abschnitt:

Vom Namen, Zweck und der rechtlichen Stellung
der Genossenschaft.

§ 1.

Unter dem Namen

Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz bei Basel

besteht mit Sitz und Gerichtsstand in Muttenz auf unbe-
stimmte Dauer eine Genossenschaft.

Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der
sozialen Wohlfahrt und die Verbesserung der Lebenshaltung
ihrer Mitglieder.

§ 2.

Die Genossenschaft sucht ihre Zwecke zu erreichen:

a) durch die gemeinsame Beschaffung von Bauland und
andern Liegenschaften auf dem Wege des Kaufes oder
der Pacht, durch gemeinsame Errichtung von Nutz-
bauten, Vermietung von Wohnhäusern und Verpachtung
von Land an ihre Mitglieder.

b) durch gemeinsame Beschaffung der im Haushalt ihrer
Mitglieder benötigten Lebensmittel und Gebrauchs-
gegenstände in guter Beschaffenheit und Abgabe der-
selben unter mässigem Zuschläge und genauer Befol-
gung des Grundsatzes der Barzahlung;

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c) durch die Errichtung und den Betrieb von Anstalten
zur Bearbeitung und Erzeugung von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen für den Bedarf ihrer Mit-
glieder;

d) durch Errichtung einer Wohlfahrtskasse;

e) durch Abschluss einer Kollektivversicherung bei der
Coop Lebensversicherungsgenossenschaft in Basel;

f) durch Ansammlung eines unteilbaren Genossen-
schaftsvermögens;

g) durch Anschluss an den V.S.K. und an die innerhalb
desselben bestehenden oder entstehenden Unterver-
bände oder Zweckverbände;

h) durch Errichtung von und Beteiligung an Werken,
Anstalten und Zweckverbänden, durch welche die
Interessen der Genossenschaft gefördert werden
können.

§ 3.

Bei mietweiser Abgabe von Wohnungen soll den Mit-
gliedern der Genossenschaft ein unkündbares Mietrecht
eingeräumt werden, sofern dies die Selbsterhaltung der
Genossenschaft erlaubt. Abtretung der Miete und Unter-
miete sind nur mit Zustimmung der Verwaltung gestattet.
Bei Aufhören der Mitgliedschaft erlischt das Mietrecht.

Der Mietzins, der unter Vorbehalt der Bestimmung
in § 3, Abs. 1, nur von der Generalversammlung und mit
Zustimmung des V.S.K. sowohl als auch der Stiftung zur
Förderung von Siedelungsgenossenschaften geändert wer-
den kann, ist jeden Monat zu bezahlen. Wenn der Mieter
mit zwei Monatszinsraten im Rückstände ist, oder wenn
trotz schriftlicher Verwarnung die Liegenschaft vernach-
lässigt wird, kann das Mietverhältnis aufgehoben werden
und der Ausschluss als Mitglied erfolgen.

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Änderungen und Ausgestaltungen in allen Teilen der
Liegenschaft, welche nach Einholung der Bewilligung
durch die Verwaltung auf Rechnung des Mieters vorge-
nommen werden können, gehen ohne Entschädigung in
das Eigentumsrecht der Genossenschaft über.

Bei Tod eines Mitgliedes geht das Mietrecht, sofern
die Mitgliedschaft durch die Ehefrau oder einen andern
Erben fortgesetzt wird, auf diese über.

§ 4.

Bei Abgabe von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen kann vom Grundsatz der Barzahlung in folgenden
Fällen und unter folgenden Bedingungen Umgang genom-
men werden:

a) beim Bezüge grösserer Quantitäten (Migros- und En-
gros-Verkehr) können die im Handel üblichen kurzen
Zahlungsfristen eingeräumt werden;

b) im Falle der Notlage von Mitgliedern, die der Genos-
senschaft seit mindestens einem Jahr angehören, hat
die Verwaltung das Recht, denselben Kredite bis zu
dem ungefähren Betrag ihres zu gewärtigenden Gut-
habens aus der Rückerstattung zu gewähren.

§ 5.

Die Genossenschaft sucht keinen Gewinn zu erzielen;
sie schliesst deshalb die Abgabe von Waren an Nichtmit-
glieder grundsätzlich aus.

§ 6.

Die Genossenschaft ist parteipolitisch und konfessio-
nell neutral und schliesst agitatorische Bestrebungen die-
ser Art in ihrem Kreise und auf ihrem Boden aus. Wie
sie anderseits das Recht der persönlichen Meinungsäusse-

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rung ihrer Mitglieder in keiner Weise beeinträchtigt, so
hält sie für diese und die Organe der Genossenschaft an
der freien und vollen Entwicklung der dem genossen-
schaftlichen Gemeinschaftsleben wesentlichen Prinzipien
fest.

§ 7.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossen-
schaft führen drei Mitglieder der Verwaltung, die letztere
aus ihrer Mitte bezeichnet. Die Verwaltung kann ausser-
dem auch Angestellten der Genossenschaft die Unter-
schriftsberechtigung erteilen. Die Unterschrift ist nur
rechtsverbindlich, wenn je zwei der dazu bestimmten Per-
sonen kollektiv zeichnen.

§ 8.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen
durch das «Genossenschaftliche Volksblatt», das von der
Genossenschaft für sämtliche Mitglieder kollektiv abon-
niert wird, und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
durch das «Schweiz. Handelsamtsblatt».

In dringenden Fällen können Bekanntmachungen auch
durch Zirkulare oder durch Anschlag erlassen werden.

§ 9.

Die Genossenschaft ist gemäss den Bestimmungen
von Titel XXIX des Schweizerischen Obligationenrechtes
konstituiert und im Handelsregister eingetragen.

§ 10.

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet
neben deren Vermögen (§ 41) das von den Mitgliedern und
den Subvenienten gezeichnete Anteilscheinkapital inner-
halb der Vorschriften der §§ 38 und 39. Eine weiterge-
hende Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

200

11. Abschnitt:

Von der Mitgliedschaft.

§ 11.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme-
beschluss der Verwaltung auf Grund einer an sie gerich-
teten schriftlichen Anmeldung.

Jedes Mitglied ist in das Verzeichnis der Genossen-
schaft einzutragen.

Die Mitgliedschaft ist persönlich; sie ist nur in den
in den Statuten vorgesehenen Fällen übertragbar.

Kein Mitglied hat einen persönlichen Anspruch an
das Genossenschaftsvermögen.

Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Sta-
tuten mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten
in sich.

§ 12.

Aufnahmefähig sind Personen aller Kreise und Stände
sowie Personenverbände, Anstalten und Stiftungen, die die
vorliegenden Statuten anerkennen, den Zweck der Genos-
senschaft fördern wollen und sich verpflichten, bei Bedarf
die Einrichtungen der Genossenschaft zu benützen. Von
den Gliedern einer zusammenlebenden Familie soll in der
Regel nur eines die Mitgliedschaft erwerben.

§ 13.

Anmeldungen zur Mitgliedschaft können jederzeit er-
folgen. Weist die Verwaltung ein Aufnahmegesuch ab, so
hat die abgewiesene Person das Recht, innerhalb 30 Tagen
nach Erhalt des abweisenden Entscheides der Verwaltung
den Entscheid der nächsten Generalversammlung anzu-
rufen.

201

§ 14.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt (§ 15);

b) durch Streichung wegen Einstellung der Benutzung
der Genossenschaftsanstalten (§ 16);

c) durch Tod, resp. bei Personen verbänden, Stiftungen
und Anstalten durch deren Liquidation oder Auflö-
sung (§ 17);

d) durch Ausschluss (§ 18).

§ 15.

Der Austritt aus der Genossenschaft kann von einem
Mitgliede jederzeit mit Wirkung auf Schluss des Ge-
schäftsjahres erklärt werden, muss jedoch der Verwaltung
drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Sobald
jedoch ein Auflösungsbeschluss gefasst ist, ist ein Aus-
trittsbegehren nicht mehr zulässig.

§ 16.

Ein Mitglied, das seinen Warenbedarf nicht soweit
möglich aus den Anstalten der Genossenschaft deckt, kann
von der Verwaltung aus der Mitgliederliste gestrichen wer-
den. Es soll jedoch nach Ablauf des ersten Jahres schrift-
lich auf die Folgen aufmerksam gemacht werden. Die
Streichung hat den Verlust der Mitgliederrechte zur Folge.

§ 17.

Stirbt ein Mitglied, so erlischt die Mitgliedschaft, so-
fern nicht der überlebende Ehegatte oder ein anderer
Erbe innerhalb drei Monaten erklärt, die Mitgliedschaft
fortsetzen zu wollen.

Wird innerhalb dieser Frist eine Erklärung um Fort-
setzung der Mitgliedschaft nicht abgegeben oder verzich-

202

ten die Erben auf Fortsetzung, so wird ihnen ein allfälliger
Anteil am Anteilscheinkapital gemäss § 19 der Statuten
ausbezahlt. Beanspruchen mehrere Erben die Fortsetzung
der Mitgliedschaft, so entscheidet, wenn sie sich nicht
einigen können, die Verwaltung.

§ 18.

Handelt ein Mitglied den Statuten zuwider, oder
schädigt es die Interessen der Genossenschaft oder die-
jenigen der Mitgenossenschafter, so kann es durch Be-
schluss der Verwaltung ausgeschlossen werden. Ein aus-
geschlossenes Mitglied hat das Recht, innert 30 Tagen,
vom Erhalt des Entscheides auf Ausschluss an gerechnet,
den Entscheid der nächsten Generalversammlung durch
schriftliche Anzeige an die Verwaltung anzurufen. An der
Generalversammlung hat der Ausgeschlossene das Recht,
seine Beschwerde persönlich vorzutragen oder durch ein
anderes Mitglied vortragen zu lassen.

Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen
die Mitgliederrechte des Ausgeschlossenen.

§ 19.

Ist der Austritt genehmigt oder der Ausschluss end-
gültig, so ist dem Ausscheidenden oder seinen Erben sein
allfälliger Anteil am Anteilscheinkapital, der sich auf
Grund der Bilanz ergibt, nach Genehmigung der Rechnung
des betreffenden Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden
erfolgt ist, zur Auszahlung zu bringen, wobei allfällige
Verbindlichkeiten des Ausgeschiedenen gegenüber der
Genossenschaft mit dem Guthaben auf Anteilscheine etc.
verrechnet werden können. An das Vermögen der Genos-
senschaft hat ein ausgeschiedenes Mitglied keinerlei
Anspruch.

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§ 20.

Über die Folgen des Aufhörens der Mitgliedschaft
bei Miete gelten überdies die Bestimmungen des § 3.

§ 21.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt:

1. bei allen Wahlen und Beschlüssen in der Generalver-
sammlung mitzuwirken, in den Generalversammlungen
bei Behandlung der Geschäfte innerhalb der von der
Generalversammlung selbst bestimmten Geschäfts-
ordnung an den Beratungen das Wort zu ergreifen
und die statutarischen Rechte auszuüben;

2. Wohnungen der Genossenschaft zu mieten, sofern
Objekte verfügbar sind;

3. aus den Anstalten der Genossenschaft die benötigten
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu beziehen
und die sonst von der Genossenschaft im Interesse
der Mitglieder geschaffenen Einrichtungen zu be-
nutzen.

§ 22.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. nach Kräften die Interessen der Genossenschaft zu
wahren und innerhalb der Zweckbestimmung der
Genossenschaft sich gegenseitig zu unterstützen;

2. auf den übernommenen Anteilscheinen die statutarisch
vörgeschriebenen Einzahlungen zu leisten;

3. soviel wie immer möglich zur Deckung ihres Bedarfes
die von der Genossenschaft unterhaltenen Anstalten
und Betriebe zu benützen;

4. diesen Statuten und den Beschlüssen nachzuleben,
sowie den Interessen der Mitgenossenschafter nicht
entgegenzuhandeln;

204

5. sich an allfälligen im Interesse der Genossenschaft
liegenden gemeinsam auszuführenden Arbeiten zu be-
teiligen;

6. Missbräuche, wie und wo sie immer zutage treten,
oder Wahrnehmungen von Zuständen, die ihrer An-
sicht nach der Genossenschaft zum Nachteil gerei-
chen, der Verwaltung rechtzeitig zur Kenntnis zu
bringen.

III. Abschnitt:

Von den Behörden, der Verwaltung, den Angestellten und
der Geschäftsführung der Genossenschaft.

§ 23.

Zur Verwaltung und Leitung der Genossenschaft sind
folgende Organe und Personen berufen:

1. die Generalversammlung;

2. die Verwaltung;

3. die Kontrollstelle;

4. die Angestellten.

A. Von der Generalversammlung.

§ 24.

Die Rechte, die den Mitgliedern der Genossenschaft
in deren Angelegenheiten zustehen, werden von ihnen in
der Generalversammlung ausgeübt.

Gesellschaften, die Mitglieder sind, können sich durch
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Delegierten
vertreten lassen.

Bevormundete und Kinder unter elterlicher Gewalt
werden durch den gesetzlichen Bevollmächtigten vertre-
ten; ein Eheteil kann sich durch den andern vertreten
lassen.

205

Jedes Mitglied, ohne Unterschied des Geschlechts
oder der Zahl der von ihm übernommenen Anteilscheine,
hat an der Generalversammlung nur eine Stimme.

§ 25.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich
einmal statt, und zwar innerhalb der ersten vier Monate
nach Schluss des Rechnungsjahres. Sie ist von der Ver-
waltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzube-
rufen, und zwar soll in der Regel die Einberufung 14 Tage
vor der Abhaltung der Generalversammlung publiziert
werden. An der Generalversammlung sollen Rechnung und
Bericht der Verwaltung über das abgelaufene Rechnungs-
jahr und der entsprechende Bericht der Kontrollstelle
entgegengenommen, die der Generalversammlung zuste-
henden Wahlen getroffen und die allgemeinen Angelegen-
heiten der Genossenschaft behandelt werden. An der
ordentlichen Generalversammlung werden die Rückvergü-
tungen auf dem Warenbezüge vom verflossenen Jahre,
sofern solche ausgerichtet werden, ausbezahlt. Die sämt-
lichen Mitglieder haben dieser Versammlung beizuwohnen
oder sich vertreten zu lassen, andernfalls wird ihnen
Fr. 1.— von der Rückvergütung zugunsten der Wohlfahrts-
kasse in Abzug gebracht.

Ausserordentlicherweise wird die Generalversammlung
einberufen:

1. wenn es von der Verwaltung oder von der Kontroll-
stelle beschlossen wird;

2. wenn es vom zehnten Teil aller Mitglieder schriftlich
durch eigenhändige Unterzeichnung des betreffenden
Begehrens unter Angabe der zu behandelnden Gegen-
stände verlangt wird;

3. wenn es eine vorhergehende Generalversammlung selbst
beschlossen hat;

4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

206

§ 26.

Der Präsident der Verwaltung eröffnet die General-
versammlung und fragt sie an, ob sie ein aus Vorsitzendem
und Protokollführer bestehendes Tagesbureau wählen oder
die Leitung der Generalversammlung dem Bureau der Ver-
waltung übertragen wolle.

Der Vorsitzende ernennt die erforderliche Anzahl
Stimmenzähler. Über die Verhandlungen und Beschlüsse
der Generalversammlung ist vom Protokollführer ein Pro-
tokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten, dem Protokoll-
führer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen ist.

§ 27.

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende
Befugnisse:

1. Wahl und Abberufung der Verwaltung oder einzelner
Mitglieder derselben. Vornahme von Ersatzwahlen.
Zur Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung bedarf
es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden;

2. Wahl der Kontrollstelle;

3. Als Rekursinstanz Entscheid über Aufnahme und Aus-
schluss von Mitgliedern;

4. Festsetzung des Rechnungsjahres;

5. Abnahme der Jahresrechnung und des Verwaltungs-
berichts nebst Beschlussfassung über die Anträge der
Kontrollstelle;

6. Beschlussfassung über die Verwendung des Über-
schusses innerhalb der statutarischen Bestimmungen;

7. Entscheid über An- und Verkauf von Liegenschaften,
Neu- und Umbauten, sofern die Verwaltung hierzu
nicht zuständig ist;

8. Beschlussfassung betreffend Einführung neuer und
Aufhebung bestehender Betriebszweige;

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9. Abänderung und Ergänzung der Statuten;

10. Beschlussfassung über Fusion, Auflösung und Liqui-
dation der Genossenschaft, Wahl und Abberufung der
Liquidatoren unter Vorbehalt der Rechte des V. S. K.;

11. Beschlussfassung über die Zuwendung eines allfälligen
Liquidationsüberschusses innerhalb der Schranken des
§ 63;

12. Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm-
lung;

13. Wahl allfälliger Spezialkommissionen;

14. Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder
der Verwaltung oder der Kontrollstelle aus ungetreuer
oder nachlässiger Geschäftsführung;

15. Beteiligung an anderen Gesellschaften, Zweckver-
bänden und Unternehmungen, sofern die dabei zu
übernehmenden finanziellen Verpflichtungen für die
Genossenschaft den Betrag von Fr. 10.— pro Mitglied
übersteigen;

16. Genehmigung des Reglementes der Wohlfahrtskasse;

17. Genehmigung der Verträge betreffend Versicherung
bei der Coop Lebensversicherungsgenossenschaft in
Basel;

18. Genehmigung der Vorschläge an die Gemeinde Mut-
tenz betreffend Wahl der Lehrkräfte für die Schulen
im Freidorf;

19. Beschlussfassung betreffend Eintritt in die Versiche-
rungsanstalt Schweiz. Konsumvereine.

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, kann an der Generalversammlung kein Beschluss
gefasst werden; ausgenommen hiervon sind Beschlüsse
über die Wahl des Tagesbureaus und die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung.

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Beschwerden über die Liegenschaften, Qualität und
Preise der Waren oder unrichtige Bedienung sollen an der
Generalversammlung nicht vorgebracht werden, es sei denn,
dass nach vorheriger, an die Verwaltung gerichteter Rekla-
mation die von letzterer ergriffenen Massregeln oder
erteilten Aufschlüsse das beschwerdeführende Mitglied
nicht befriedigt hätten.

§ 28.

Die Traktandenliste für die Generalversammlung ist
in der Regel mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern
schriftlich zuzustellen oder in geeigneter Weise bekannt-
zumachen.

Anträge von Mitgliedern, die mindestens sieben Tage
vor der Versammlung bei der Verwaltung schriftlich ein-
gegeben werden, sind von dieser zu begutachten, den Mit-
gliedern bekanntzugeben, und können endgültig behandelt
werden. Anträge, welche später eingereicht oder erst in
der Versammlung gestellt und erheblich erklärt werden,
sind der Verwaltung oder einer Spezialkommission zur
Berichterstattung zu überweisen und in einer folgenden
Versammlung zu erledigen.

§ 29.

Die Abstimmung in der Generalversammlung ist in
der Regel geheim bei der Wahl der Verwaltung, offen in
allen übrigen Fällen, in welchen nicht ausdrücklich geheime
Abstimmung beschlossen wird. Dabei ist das absolute Mehr
der Stimmenden entscheidend, sofern nicht das Gesetz
oder diese Statuten etwas anderes bestimmen; bei Wahlen
gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

In der Abstimmung über den Jahresbericht und die
Jahresrechnung haben die Mitglieder der Verwaltung kein
Stimmrecht.

14

209

B. Von der Verwaltung.

§ 30.

Zur Vertretung der Genossenschaft und zur Leitung
ihrer Angelegenheiten wird aus den Reihen der Mitglieder
und Subvenienten, ohne Unterschied des Geschlechts, eine
Verwaltung von mindestens neun Personen gewählt. Min-
destens ein Mitglied ist aus dem Kreise der Subvenienten
zu wählen.

Die Amtsdauer der Verwaltung beträgt vier Jahre. Die
Mitglieder der Verwaltung sind jedoch wieder wählbar.

Die Mitglieder der Verwaltung sind für die genaue
Innehaltung aller statutarischen und reglementarischen
Vorschriften solidarisch haftbar, speziell für die richtige
und genaue Aufstellung der Bilanz. Es ist ihnen strengstens
untersagt, von irgendeinem Lieferanten irgendeine Zuwen-
dung, sei es in welcher Form immer, anzunehmen. Von
jedem Versuch eines Lieferanten, solche Zuwendungen zu
offerieren oder zu machen, ist der Verwaltung unverzüg-
lich Mitteilung zu machen.

Die Verwaltung hat im allgemeinen den Grundsatz
zu befolgen, die jeweilig grösstmögliche wirtschaftliche
Leistung mit dem geringsten wirtschaftlichen Aufwand zu
erreichen und zugleich vorbildliche Betriebseinrichtungen
zu schaffen sowie für die genossenschaftliche Erziehung
der Mitglieder sein möglichstes zu tun.

§ 31.

In die Verwaltung sind nicht wählbar: Mitglieder, die
Geschäfte betreiben oder an Erwerbsgeschäften beteiligt
sind, die als Konkurrenz der von der Genossenschaft oder
vom V. S. K. eingerichteten Betriebe zu betrachten sind.

Es soll danach getrachtet werden, dass entsprechend
dem Grundsatz der Neutralität womöglich Mitglieder aus

210

den verschiedenen Kreisen und Parteien, aus denen sich
die Mitgliedschaft rekrutiert, gewählt werden, jedoch soll
die Fähigkeit, die Genossenschaftsbetriebe richtig zu ver-
walten, über die Parteiangehörigkeit gestellt werden.

§ 32.

Die Verwaltung konstituiert sich selbst in ihrer ersten
Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung, indem
sie jeweilen auf die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte
einen Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und
Buchhalter wählt.

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die absolute
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie soll in der Regel alle Monate eine Sitzung abhalten,
worin sie die ihr obliegenden Geschäfte erledigt.

Auf Begehren von zwei Mitgliedern der Verwaltung
muss der Präsident eine Sitzung innert drei Tagen anordnen.

Die Verwaltung hat über ihre Verhandlungen und
Beschlüsse ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten
und Sekretär zu unterzeichnen ist.

§ 33.

Der Verwaltung kommt nach Massgabe der Statuten
die oberste Leitung und Aufsicht über die Verwaltung der
Liegenschaften, den Haushalt, den Betrieb und das Rech-
nungswesen der Genossenschaft zu. Sie hat insbesondere
folgende Befugnisse und Pflichten:

1. Bezeichnung der Mitglieder, welche die rechtsverbind-
liche Unterschrift führen sollen.

2. Beschlussfassung über alle Verträge betreffend Ver-
kauf, Vermietung, Miete, Pacht, Ausführung von Bau-
ten und dergleichen.

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3. Wahl und Entlassung der Angestellten, Festsetzung
ihrer Gehälter und Löhne, ihrer Dienstordnung, Ab-
schluss von Gesamtarbeitsverträgen, kollektiven Ver-
einbarungen und Tarifverträgen mit andern Verbänden
und Organisationen.

4. Aufstellung der Geschäftsordnung für die Verwaltungs-
organe und Angestellten der Genossenschaft.

5. Ausschluss von Mitgliedern und Anhebung von Pro-
zessen.

6. Entscheid über Vornahme von Neubauten und Um-
bauten bis zum Betrage von 20,000 Franken.

7. Aufnahme von Anleihen; Beschlussfassung über die
Anlage von Geldern, die bei der Genossenschaftlichen
Zentralbank zu erfolgen hat; Festsetzung des Zins-
fusses für die Gelder der Wohlfahrtskasse.

8. Errichtung neuer und Verlegung oder Aufhebung be-
stehender Ablagen.

9. Einführung neuer Betriebszweige, sofern diese ohne
erhebliche Inanspruchnahme der Betriebsmittel ein-
zurichten sind.

10. Besorgung des Einkaufes und Feststellung der Abgabe-
preise.

11. Wahl der Delegierten für die Vertretung der Genossen-
schaft an Delegiertenversammlungen, Kreiskonferen-
zen, Zweckverbänden und ähnlichen Zusammenkünften
und Festsetzung der hierfür zu gewährenden Ent-
schädigungen.

12. Aufstellung der Jahresrechnung, Feststellung des
Rechenschaftsberichtes und Vorbereitung aller Vor-
lagen an die Generalversammlung; Anordnung von
Inventuren und Kassarevisionen.

13. Einberufung der Generalversammlung und Vollziehung
ihrer Beschlüsse.

212

14. Begutachtung von Anträgen, welche von Mitgliedern
an die Generalversammlung gerichtet oder erst in der-
selben gestellt und erheblich erklärt werden, insofern
die Generalversammlung sie nicht an besondere, von
ihr gewählte Kommissionen weist.

Die Verwaltung ist berechtigt, einen Teil ihrer Befug-
nisse an besondere Kommissionen, einzelne Mitglieder oder
Angestellte der Genossenschaft zu übertragen, immerhin
nicht über ihre Amtsdauer hinaus.

Über die Verhandlungen der Verwaltung soll im
«Genossenschaftlichen Volksblatt» ein kurzer Bericht ver-
öffentlicht werden.

C. Von der Kontrollstelle.

§ 34.

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens drei Mit-
gliedern, die je auf ein Jahr von der Generalversammlung
gewählt werden. Ein Mitglied ist aus dem Kreise der
Subvenienten zu wählen.

Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen,
bei der Aufnahme des Inventars durch wenigstens ein Mit-
glied mitzuwirken und ist jederzeit befugt, behufs Kontrolle
der Verwaltung die Vorlage der Bücher, Protokolle, Belege
und Kautionen zu begehren und den Kassabestand fest-
zustellen. Sie ist verpflichtet, mindestens zweimal im Jahr
der Verwaltung Bericht von ihren Befunden abzustatten.
Bei auftretenden Unregelmässigkeiten hat sie den Präsi-
denten der Verwaltung zu benachrichtigen, nötigenfalls die
Einberufung der Generalversammlung zu veranlassen. Über
die Verhandlungen der Kontrollstelle ist ein Protokoll zu
führen.

Sie erstattet der Generalversammlung über ihren Be-
fund Bericht und Antrag, welche der Jahresrechnung bei-
zugeben sind.

213

Für die Wählbarkeit in die Kontrollstelle gelten im
übrigen die Bestimmungen des § 31.

Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte dürfen
nicht als Mitglieder der Kontrollstelle fungieren.

Die Kontrollstelle ist befugt, bei Erledigung ihrer Auf-
gaben einen von der Direktion des Verbandes Schweiz. Kon-
sumvereine bestellten Fachmann beizuziehen.

§ 35.

Die Mitglieder der Verwaltung sowie der Kontroll-
stelle und der Kommissionen beziehen für ihre Verrich-
tungen keine Entschädigung, sondern üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der
Verwaltung nach seinen Kräften unentgeltlich mitzu-
arbeiten.

D. Von den Angestellten.

§ 36.

Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte und der Ver-
mittlung des Verkehrs in den Betrieben der Genossenschaft
wählt die Verwaltung, soweit ihre Mitglieder oder Mit-
glieder von Kommissionen nicht selbst die betreffenden
Funktionen verrichten können, die erforderliche Zahl von
Angestellten.

Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Pflich-
ten gewissenhaft zu erfüllen und den Weisungen der Ver-
waltung pünktlich nachzukommen. Ihre besonderen Oblie-
genheiten werden durch Regiemente und Anstellungs-
verträge des nähern festgesetzt. Die in § 30 festgesetzte
Verpflichtung, jegliche Zuwendung seitens eines Lieferan-
ten abzulehnen etc., gilt auch für die Angestellten. Für
allfälligen Schaden, den sie der Genossenschaft verursachen,
können die Angestellten verantwortlich gemacht und es
kann zur Sicherung dieser Ansprüche eine Real- oder
Personalkaution verlangt werden, deren Höhe von der

214

Verwaltung zu bestimmen ist. Die den Angestellten bezahl-
ten Gehälter und Löhne sollen in einem gerechten Ver-
hältnis zur geleisteten Arbeit stehen und innerhalb der
Grenzen der Konkurrenzfähigkeit der Genossenschaft dem
Grundsätze Rechnung tragen, dass die Genossenschaft
vorbildliche Arbeitsbedingungen zu gewähren habe.

IV. Abschnitt:

Vom Genossenschaftshaushalt.

§ 37.

Zur Einrichtung und Führung des Haushaltes der
Genossenschaft sowie zur Verstärkung ihrer Kreditfähig-
keit sollen dienen:

1. die Einzahlungen der Mitglieder auf die Anteilscheine,
die im internen Rechnungsverhältnis als Schuld der
Genossenschaft zu behandeln sind (§§ 38 und 39);

2. die Anteilscheine der Subvenienten (§ 40);

3. Subventionen und Stiftungen seitens staatlicher, ge-
meinnütziger und genossenschaftlicher Organisationen;

4. Geschenke und Legate;

5. das Genossenschaftsvermögen (§ 41).

§ 38.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Anteilschein von
100 Franken zu zeichnen und einzuzahlen.

Die Anteilscheine werden nicht verzinst.

Abtretung, Verpfändung an Dritte oder sonstige Über-
tragungen der Anteilscheine werden von der Genossen-
schaft nicht anerkannt.

§ 39.

Die auf Anteilscheine einbezahlten Beträge der Mit-
glieder werden beim Erlöschen der Mitgliedschaft dem
Ausscheidenden oder dessen Erben ausbezahlt, falls sie

215

nicht für allfällige Gegenforderungen an den Ausscheiden-
den verrechnet werden müssen; jedoch erfolgt die Aus-
zahlung erst drei Monate nach Genehmigung der Rech-
nung des Jahres, in welchem das Ausscheiden erfolgt, und
zwar, falls die Rechnung kein Defizit aufweist, zum
Nominalwert, respektive in voller Höhe der Einzahlung,
sonst zu dem aus der Bilanz sich ergebenden Werte.

Die Verwaltung kann ausnahmsweise die sofortige
Auszahlung einem Mitgliede bewilligen, falls ein Notstand
nachgewiesen wird oder falls ein Mitglied infolge Über-
siedelung in eine andere Ortschaft und Beitritt in den dor-
tigen dem V. S. K. angehörenden Verbandsverein dieser
Summe bedarf. In letzterem Falle hat die Überweisung
direkt oder durch die Vermittlung des V. S. K. an die Ver-
waltung des Verbandsvereins des neuen Wohnortes zu
erfolgen.

§ 40.

Die Subvenienten, welche Anteilscheine zeichnen, sind
nicht Mitglieder der Genossenschaft und haben nur die
Rechte und Pflichten, die ihnen durch die Statuten ein-
geräumt werden. Die Anteilscheine der Subvenienten be-
tragen 100 Fr. pro Stück. Sie sind wie die Anteilscheine
der Genossenschafter einzahlbar, kündbar und rückzahlbar.

§ 41.

Das Genossenschaftsvermögen besteht aus dem Re-
servefonds und allfälligen ande:. von der General-
versammlung beschlossenen besonderen Fonds.

Dem Genossenschafts vermögen werden zugewiesen:
allfällige Geschenke, Legate oder sonstige unentgeltliche
Zuweisungen, ebenso allfällige nicht aus dem normalen
Geschäftsbetriebe sich ergebende Einnahmen. Über die
Zuteilung der in diesem Absatz erwähnten Beträge an die

216

verschiedenen Fonds entscheidet die Generalversammlung,
falls nicht von seiten des Verfügenden selbst Vorschriften
erlassen werden.

§ 42.

Der Reservefonds wird gebildet aus den jährlichen
Zuteilungen vom Überschuss der Jahresrechnungen und
verjährten Rückerstattungen oder sonstigen verjährten
Beträgen, die nicht anderen Fonds zufallen.

Der Reservefonds darf nur angegriffen werden, falls
eine Jahresrechnung einen Verlust aufweist, und zwar nur
zur Deckung des betreffenden Defizits, insofern solches
nicht ganz oder zum Teil von dem Anteilscheinkapital
abgeschrieben wird.

Auf jeden Fall ist es unter persönlicher Verantwortung
der Behördemitglieder der Genossenschaft untersagt, den
Reservefonds zur Ausrichtung von Rückerstattungen heran-
zuziehen.

§ 43.

Die Mitglieder haben die aus dem Genossenschafts-
betrieb bezogenen Bedarfsgegenstände zu den von der Ver-
waltung festgesetzten Ansätzen zu vergüten. Die Bezüge
sind, soweit sie eventuell Anspruch auf Rückvergütung
haben, in ein Konsumationsbüchlein einzutragen.

§ 44.

Einträge in die Konsumationsbüchlein dürfen nur von
den hiezu ermächtigten Angestellten der Genossenschaft
gemacht werden.

Jedes Mitglied ist für gefälschte Einträge, die sich in
seinem Konsumationsbüchlein befinden, der Genossen-
schaft gegenüber verantwortlich und kann ausserdem straf-
rechtlich verfolgt werden. Fälschungen im Konsumations-
büchlein haben zunächst den Entzug des dem betreffenden

217

Mitglied zukommenden Teiles am Betriebsüberschusse zur
Folge. Überdies kann die Verwaltung das betreffende Mit-
glied ausschliessen.

§ 45.

Auf Schluss eines jeden Rechnungsjahres sind die
Konsumationsbüchlein der Verwaltung abzuliefern. Nicht-
befolgung dieser Vorschrift kann mit Entziehung der Rück-
erstattung geahndet werden.

§ 46.

Denjenigen Mitgliedern, die ihre Rückerstattung nicht
oder nur zum Teil beziehen, soll Gelegenheit gegeben wer-
den, diese Beträge an die Genossenschaftliche Zentralbank
zu überweisen zur Anlage auf Depositen- oder Konto-
korreilt-Rechnung.

Anteile am Betriebsüberschuss (Rückerstattungen), die
bis zum Schlüsse des auf das Rechnungsjahr folgenden
Jahres nicht bezogen oder über die nicht anderweitig ver-
fügt wurde, verfallen zugunsten des Genossenschafts-
vermögens.

§ 47.

Unter dem Namen «Wohlfahrtskasse» besteht eine
Institution, welche den Zweck hat, den Siedlern zu ermög-
lichen, nach einem bestimmten Plane verfügbare Mittel
anzusammeln und anzulegen. Dadurch soll eine der wich-
tigsten Vorbedingungen für die Verbesserung der häus-
lichen und genossenschaftlichen Wohlstandsbildung geför-
dert und, soweit es die Mittel der Kasse gestatten, die
Erziehungs- und Bildungsbestrebungen innerhalb des Frei-
dorfes unterstützt werden. Jedes Mitglied der Genossen-
schaft soll auch der Wohlfahrtskasse angehören. Die nähe-
ren Bestimmungen werden in einem Regiemente festgesetzt.

218

V. Abschnitt.

Vom Rechnungswesen.

§ 48.

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und
endet mit dem 31. Dezember. Die Generalversammlung ist
befugt, das Rechnungsjahr auch anders festzulegen.

§ 49.

Auf den Tag des Rechnungsabschlusses ist ein genaues
Inventar über die Aktiven und Passiven aufzunehmen. Der
Kontrollstelle ist Gelegenheit zu geben, der Inventar-
aufnahme beizuwohnen.

§ 50.

Bei Bewertung der Aktiven sind folgende Vorschriften
zu beobachten:

a) Es dürfen Lagervorräte höchstens zum Erstellungs-
preise und, falls dieser höher als der Marktpreis stehen
sollte, höchstens zu letzterem eingesetzt werden. Nicht
mehr marktgängige Waren (Ladenhüter), überhaupt
solche, die länger als ein Jahr auf Lager sind, sind zu
einem ihrer Entwertung entsprechenden niedrigeren
Preise einzuschätzen.

Werden in Nichtbeachtung dieser Vorschriften die
Lagervorräte anstatt zum Erstellungspreise zum Ver-
kaufspreise unter Abzug eines bestimmten Prozent-
satzes eingesetzt, so ist dieser Prozentsatz in dem der
Rechnung beizugebenden Bericht namhaft zu machen.
Für Nichtbeachtung dieser Vorschrift sind die fehl-
baren Mitglieder der Verwaltung und der Kontroll-
stelle persönlich und solidarisch verantwortlich.

b) Alle Ausgaben für Unterhalt und Reparatur von Lie-
genschaften, Gebäuden, Maschinen, Mobilien, die nicht

219

eine bleibende Wertvennehrung zur Folge haben,
müssen als Betriebsauslagen gebucht und aus der lau-
fenden Rechnung bezahlt werden.

c) Zweifelhafte Forderungen sind besonders aufzuführen
und um den dem mutmasslichen Verlust entsprechen-
den Betrag zu kürzen.

d) Geschäftsbücher, Bureaumaterialien, Drucksachen,
Formulare und dergleichen dürfen nicht unter die
Aktiven aufgenommen werden.

§ 51.

Die Bilanz ist gemäss O. R. Art. 959—961 so klar und
übersichtlich aufzustellen, dass die Mitglieder einen mög-
lichst vollständigen Einblick in die wirkliche Vermögens-
lage der Genossenschaft erhalten. Sowohl die Aktiven als
die Passiven sind vollständig aufzuzählen. In den Passiven
sind insbesondere alle am Tage des Rechnungsabschlusses
nicht bezahlten Zinsen, Warenrechnungen und andere schul-
digen Fakturen einzustellen.

Die Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle
sind persönlich und solidarisch dafür verantwortlich, dass
dieser Vorschrift nachgelebt werde. Sie haben speziell
darauf zu achten, dass keine unbezahlten Fakturen über-
sehen werden. Das Genossenschaftsvermögen, die Anteil-
scheine und der Überschuss des Genossenschaftshaushaltes
sind in die Passiven einzustellen.

§ 52.

Die Betriebsrechnung soll für die Liegenschaften und
die andern Geschäftszweige getrennt geführt und abge-
schlossen werden.

Hierbei gelten für die Rechnung der Liegenschaften
folgende Grundsätze:

220

1. Unter den Ausgaben (Soll) sind alle Auslagen für
Reparaturen, Abgaben etc. einzustellen.

2. Unter die Einnahmen (Haben) sind alle Eingänge aus
Vermietung der Liegenschaften etc. aufzunehmen.

Diese Rechnung bildet die Rechnung für die Stif-
tung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften
und ist sparsam und haushälterisch zu führen und auf-
zustellen. Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung der
Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften
gemacht werden.

Die Betriebsrechnung für die übrigen Geschäftszweige
soll enthalten:

a) unter den Auslagen (Soll):

1. den aus dem Vorjahr übernommenen Inventarwert
der Warenvorräte;

2. die Gesamtsumme der im Laufe des Jahres gemach-
ten Einkäufe, gleichgültig ob bereits bezahlt oder
noch rückständig;

3. sämtliche Anschaffungs- und Verwaltungskosten,
verausgabte Zinsen, Abschreibungen etc.;

b) unter den Einnahmen (Haben):

1. sämtliche Einnahmen für die den Mitgliedern und
eventuell auch im Migrosverkehr verabfolgten Wa-
ren sowie für den Verkauf von leeren Gebinden
und dergleichen;

2. alle sonstigen in den Genossenschaftshaushalt flies-
senden Einnahmen, wie Zinsen, Umsatzbonifikation,
Skonti etc.;

3. den Gesamtbetrag aller am Schlüsse der Rechnungs-
periode ausgewiesenen Lagervorräte und sonstigen
Inventarwerte.

Besteht der Genossenschaftshaushalt aus mehreren
selbständigen Betrieben, so soll in der Regel für jede

221

Anstalt eine besondere Betriebsrechnung aufgestellt und
diese mit ihrem Anteil an den allgemeinen Verwaltungs-
kosten belastet werden. In diesem Falle ist eine Übersicht
der Ergebnisse der einzelnen Betriebsrechnungen beizu-
fügen.

Der Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben
übersteigen, bildet den Überschuss des Genossenschafts-
haushaltes und wird unter die Ausgaben (Soll) eingestellt.

§ 53.

Die Jahresrechnung über sämtliche Betriebe der
Genossenschaft ist den Mitgliedern in einem gedruckten
Auszuge mitzuteilen. Sie soll enthalten die Betriebs-
rechnungen, die Bilanzen, den Vorschlag der Verwaltung
über die Verwendung des Überschusses, ferner die Anträge
der Kontrollstelle an die Generalversammlung.

Ausserdem ist neben der Jahresrechnung ein Bericht
abzustatten über die Verwaltung und die wichtigsten Vor-
kommnisse im Leben der Genossenschaft und den Bestand
und die Änderungen in der Mitgliedschaft.

Der Jahresbericht soll womöglich enthalten: allgemeine
Übersicht, Rückblick auf das abgelaufene Geschäftsjahr,
eingeführte bzw. einzuführende Neuerungen, Bericht über
die Tätigkeit der Genossenschaftsorgane.

Mitglieder- und Umsatzbewegung (im Verhältnis des
oder der Vorjahre) nebst Berufsstatistik der Mitglieder.

Durchschnittsbezug pro Mitglied. Bericht über die
einzelnen Geschäftszweige.

Die Beziehungen zum V. S. K. (Bezüge von demselben,
dessen Produktionsbetriebe, genossenschaftliche Presse
etc.). Zweckverbände, Kreiskonferenzen, Delegiertenver-
sammlung.

Warenrechnung, Betriebsrechnung, spezielle Unkosten-
rechnung in Prozenten vom Umsatz und im Vergleich zum

222

Vorjahr. Bilanz. Betriebsüberschuss. Vorschlag zu seiner
Verteilung. Übersichtstabelle über die Entwicklung der
Genossenschaft. Verzeichnis des Umsatzes nach einzelnen
Artikeln.

§ 54.

Der Überschuss der Betriebsrechnung der Liegen-
schaften gehört der Stiftung zur Förderung von Siedelungs-
genossenschaften.

Über die Verwendung des Überschusses der übrigen
Geschäftszweige wird auf Antrag der Verwaltung von der
Generalversammlung beschlossen.

Falls die Generalversammlung eine Überweisung dieses
Restes an die Mitglieder beschliesst, so hat dessen Ver-
teilung unter die Mitglieder nach Massgabe ihrer Waren-
bezüge zu geschehen.

Rückerstattungen an Mitglieder, die mit ihren Ver-
pflichtungen gegenüber der Genossenschaft im Rückstände
sind, können zur Verrechnung mit ihren Schulden gebracht
werden.

Rückerstattungen, die innerhalb eines Jahres nicht
erhoben werden, verfallen zugunsten des Genossenschafts-
vermögens.

§ 55.

Schliesst die Jahresrechnung mit einem Verluste ab,
so wird zu seiner Deckung das Genossenschaftsvermögen
oder das Anteilscheinkapital herangezogen oder beide zu-
sammen. Die Generalversammlung hat zu beschliessen,
ob der Verlust von den Reserven oder dem Anteilschein-
kapital oder von beiden Teilen abgeschrieben werden soll.
Ein allfällig nicht gedeckter Teil des Verlustes kann auch
auf neue Rechnung übertragen werden. In keinem Falle
ist dann jedoch die Verteilung von Rückerstattungen oder
Heranziehung des Genossenschaftsvermögens zu Rück-
erstattungen zulässig.

223

In einem solchen Falle kann die Generalversammlung
auch beschliessen, die Verwaltung der Genossenschaft bis
zur Sanierung dem V. S. K. zu übertragen.

Reicht das Genossenschaftsvermögen und die Hälfte
des Anteilscheinkapitals nicht zur Deckung des Fehl-
betrages, so hat die Verwaltung eine Generalversammlung
einzuberufen und dieser die Frage der Auflösung oder der
Weiterführung des Betriebes (Weiterbestandes der Genos-
senschaft) zur Entscheidung vorzulegen. Eine Sanierung
der finanziellen Grundlage kann dabei auch erfolgen durch
den Beschluss, das Anteilscheinkapital zu erhöhen oder,
falls es durch frühere Rechnungsabschlüsse reduziert war,
wieder zu ergänzen. Die im Laufe des Geschäftsjahres,
aus dem der Verlust herrührt, ausgeschiedenen Mitglieder
haben den Verlustanteil ebenfalls zu tragen, beziehungs-
weise zu ergänzen.

VI. Abschnitt:

Verhältnis der Genossenschaft zum Verband Schweiz.
Konsumvereine (V.S.K.) und zur Stiftung zur Förderung
von Siedelungsgenossenschaften.

§ 56.

Das Verhältnis der Genossenschaft zum Verband
Schweiz. Konsumvereine (V. S. K.) ist im Vertrage vom

1./4. November 1921 festgelegt. Dieser Stiftungsvertrag ist
mit Schreiben vom 29. Mai 1923 des V. S. K. zum Teil auf
die Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossenschaften
übertragen und interpretiert worden. Von der Stiftung zur
Förderung von Siedelungsgenossenschaften sind der Siede-
lungsgenossenschaft Freidorf Weisungen zugekommen. Der
Vertrag mit dem V. S. K. vom 1./4. November 1921 sowie
das Schreiben des V. S. K. vom 29. Mai 1923, ebenso die
Gründungsurkunde und das Schreiben der Stiftung zur
Förderung von Siedelungsgenossenschaften vom 29. Mai

224

1923 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten
und sind denselben als Anhang beigegeben.

Die Genossenschaft hat gegenüber dem V. S. K. fol-
gende weitere Verpflichtungen:

1. den Vorschriften der Verbandsstatuten und den von
den Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüssen
stets nachzuleben, insbesondere die durch die Verbands-
statuten bestimmten Anteilscheine und Garantie zu
übernehmen;

2. den Bedarf an Lebensmitteln und andern Gebrauchs-
gegenständen, soweit der Verband ihre Vermittlung
an die Hand genommen hat, soviel wie immer möglich
durch Bezug vom V. S. K. zu decken. Als Richtschnur
hat hiebei zu gelten, dass die Warenbezüge stets beim
V. S. K. zu machen sind, solange der V. S. K. für den
betreffenden Artikel in Qualität und Preis der privaten
Konkurrenz gleichkommt;

3. ihren Geldverkehr durch die Genossenschaftliche Zen-
tralbank zu leiten und verfügbare Gelder bei letzterer
anzulegen;

4. jederzeit einem Vertreter des V. S. K. die Teilnahme
an den Beratungen der verschiedenen Behörden und
Generalversammlungen zu gestatten;

5. dem Verbände ein vor Gericht geltend zu machendes
Einspruchsrecht einzuräumen gegen Beschlüsse, die
den Vorschriften der Verbandsstatuten oder einer
gesunden Finanzgebarung widersprechen oder eine
Beraubung oder Verkürzung des Genossenschafts-
vermögens bezwecken;

6. im Falle der Liquidation, die nicht durch Fusion mit
einem andern Verbandsverein veranlasst ist, einen
Vertreter des V.S.K. in die Liquidationskommission
zu wählen;

15

225

7. vom Inhalt aller beabsichtigten Statutenänderungen
vor dem Entscheid des zur definitiven Änderung zu-
ständigen Organs dem V.S.K. rechtzeitig Kenntnis
zu geben. Sodann sind auch noch die definitiven
Änderungen dem V.S.K. zur Genehmigung zu unter-
breiten;

8. falls ein Vertreter des V.S.K. die Geschäftsführung
der Genossenschaft zu prüfen hat, diesem Vertreter
alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen und die
nötige Einsicht in die Bücher und den Geschäftsver-
kehr zu gewähren;

9. alljährlich ihre Rechnungen nebst Bericht gedruckt
oder in Abschrift der Direktion des V. S. K. einzu-
senden und die zwecks statistischer Erhebungen vom
Verbände veranstalteten allgemeinen oder speziellen
Fragebogen genau, gewissenhaft und beförderlich zu
beantworten;

10. das Wirtschaftsgebiet des Verbandes und der andern
Verbandsvereine zu respektieren. Entstehen über das
Wirtschaftsgebiet Anstände mit einem andern Ver-
bandsverein, so sind solche durch die Organe des
V.S.K. zu entscheiden;

11. die vom V.S.K. und seinen Zweckverbänden ver-
anstalteten Delegiertenversammlungen resp. Konfe-
renzen wenn immer möglich zu beschicken;

12. allfällige von Kreiskonferenzen beschlossene Beiträge
zu entrichten;

13. dem V.S.K. zur Kenntnis zu bringen, wenn seitens
der konkurrierenden Lieferanten billigere Offerten
gemacht werden, als seitens des Verbandes;

14. im allgemeinen sowohl den V.S.K. wie die andern
Verbandsvereine nach Kräften zu unterstützen und
für die Förderung der gesamten Konsumgenossen-
schaftsbewegung in der Schweiz einzutreten;

226

15. die von der Delegiertenversammlung beschlossenen
Pflichtabonnements der Pressorgane des V.S.K. zu
übernehmen;

16. dem V.S.K. und den von ihm bezeichneten Körper-
schaften die Lokalitäten im Genossenschaftshause
gegen eine entsprechende Entschädigung zugunsten
des Immobilienkontos zur Benützung zu überlassen.

§ 57.

Anderseits hat die Genossenschaft gegenüber dem
Verbände und den übrigen Verbandsvereinen folgende
Rechte:

1. durch ihre Delegierten an den Beratungen, Wahlen,
Beschlüssen der Delegiertenversammlung und Kreis-
konferenzen nach Massgabe der Bestimmungen der
betr. Statuten resp. Regiemente teilzunehmen;

2. die Unterstützung des Verbandes bei Wahrung ihrer
Interessen zu beanspruchen;

3. alle vom Verbände geschaffenen Institutionen nach
Massgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen zu
benützen. Insbesondere hat die Genossenschaft An-
spruch auf die Dienste der Genossenschaftlichen Zen-
tralbank, sofern die Genossenschaft die nötigen finan-
ziellen Garantien zu leisten imstande ist und die
Genossenschaftliche Zentralbank in der Lage ist, die
gewünschten Vorschüsse zu leisten;

4. die Prüfung ihrer Geschäftsführung und Buchhaltung
durch einen von der Direktion des V.S.K. zu bezeich-
nenden Revisor zu verlangen;

5. den Schutz ihres Wirtschaftsgebietes gegenüber all-
fälligen Übergriffen anderer Verbandsvereine durch
den Verband zu beanspruchen.

227

VII. Abschnitt:

Schiedsgericht.

§ 58.

Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der Genossen-
schaft zwischen den Mitgliedern der Behörden und An-
gestellten oder zwischen jenen und Mitgliedern entstehen
und nicht friedlich beigelegt werden können, sind durch
ein Schiedsgericht zu entscheiden, in welches jede Partei
ein Mitglied, die Direktion des V. S. K. den Obmann wählt.
Das Schiedsgericht setzt sein Verfahren selbst fest und
entscheidet endgültig.

VIII. Abschnitt:

Statutenrevision.

§ 59.

Die Generalversammlung ist befugt, falls ein betref-
fender Antrag auf der Traktandenliste publiziert war, eine
Revision der Statuten mit Zustimmung von zwei Dritteln
der stimmenden Mitglieder zu beschliessen. Die Ände-
rungen sind von der Verwaltung oder von einer durch die
Generalversammlung zu wählenden Spezialkommission
vorzubereiten und einer folgenden Generalversammlung
zur Genehmigung zu unterbreiten, nebst dem Gutachten,
das seitens der Direktion des V.S.K. über die beabsich-
tigten Änderungen abgegeben worden ist. Eine Partial-
revision kann ausnahmsweise in einer Generalversamm-
lung erledigt werden, wenn bereits in der Einladung die
Anträge der Verwaltung zu den zu ändernden Bestim-
mungen rechtzeitig mitgeteilt werden und das Gutachten
des V.S.K. bereits vorliegt.

Die Anträge der Statutenrevisionskommission oder
der Verwaltung sind zuerst der Direktion des V.S.K. zur

228

Begutachtung zuzustellen und sollen sodann den Mitglie-
dern mindestens sieben Tage vor der beschlussfassenden
Generalversammlung gedruckt zugestellt oder öffentlich
bekanntgemacht werden. Den Mitgliedern ist vom Gut-
achten des V.S.K. Kenntnis zu geben. Zur rechtsgültigen
Annahme vorgeschlagener Änderungen der Statuten ist
wiederum die Zustimmung von zwei Dritteln der anwe-
senden stimmenden Mitglieder notwendig.

§ 60.

Die Statuten dürfen nur mit Zustimmung der
Direktion des V.S.K., dem ein gerichtliches Klagerecht
gegen die diese Vorschriften verletzenden Beschlüsse zu-
steht, abgeändert werden.

IX. Abschnitt:

Von der Auflösung der Genossenschaft.

§ 61.

Die Genossenschaft kann ausser in den im Gesetz
genannten Fällen aufgelöst werden:

a) wenn durch vollständige Auflösung auf die Erreichung
des Zweckes der Genossenschaft verzichtet werden
soll;

b) wenn der Zweck der Genossenschaft durch eine
andere dem V.S.K. angehörende Genossenschaft er-
reicht werden soll und zu diesem Behufe die Einrich-
tungen und Anstalten der Genossenschaft durch den
anderen Verbandsverein übernommen werden (Ver-
schmelzung bzw. Fusion).

Im ersten Fall bedarf ein Antrag auf Auflösung der
Genossenschaft und Liquidation der Betriebsanstalten, um
erheblich erklärt zu werden, der Zustimmung von drei
Vierteln der an einer Generalversammlung anwesenden

16

229

Mitglieder. Wird die Erheblichkeit ausgesprochen, so wählt
die Generalversammlung eine Kommission, welche die
Lage der Genossenschaft zu untersuchen und in einer fol-
genden Versammlung Bericht und Antrag vorzulegen hat.
Bei einer zweiten Beratung kann Auflösung der Genos-
senschaft beschlossen werden, und es ist dann eine Liqui-
dationskommission zu bestellen, in der die Direktion des
V.S.K. eine Vertretung beanspruchen kann. Zur Gültig-
keit des endgültigen Auflösungsbeschlusses ist wiederum
die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mit-
glieder notwendig.

Soll jedoch die Liquidation erfolgen zum Zwecke der
Fusion mit einer andern dem V.S.K. angehörenden Ge-
nossenschaft, so kann diese Liquidation ohne weitere Ein-
schränkungen durch 2/s Stimmenmehr der an einer Gene-
ralversammlung Anwesenden in einer einzigen Generalver-
sammlung, welcher der Fusionsvertrag vorzulegen ist,
beschlossen werden. Die Liquidation kann in diesem Falle
der übernehmenden Genossenschaft übertragen werden
und das Genossenschaftsvermögen ist an die überneh-
mende Genossenschaft abzutreten, worüber der Fusions-
vertrag das Nähere zu enthalten hat.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Vertrages
mit dem V.S.K. vom 1./4. November 1921.

§ 62.

Erfolgt ein Beschluss auf vollständige Liquidation, so
sind die Liquidatoren zu wählen, die nach der Liquidation,
frühestens ein Jahr nach dem Liquidationsbeschlusse,
einen Schlussbericht abzugeben haben. Bei der Liquidation
haben die Liquidatoren unter gleichen Bedingungen solche
Übernehmer von Aktiven zu bevorzugen, die eventuell den
Betrieb der Genossenschaft auf gleicher Basis weiterführen
wollen.

230

§ 63.

Bei der Liquidation, die nicht behufs Fusion vorge-
nommen wird, erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre
auf die Anteilscheine geleisteten Zahlungen zurückerstat-
tet. Bleibt in diesem Falle nach vollzogener Liquidation
noch über die Anteilscheine hinaus ein Vermögen, das
nicht der Stiftung zur Förderung von Siedelungsgenossen-
schaften gehört, so muss solches für gleiche Zwecke
bestimmt werden, wie solche die Genossenschaft nach den
§§ 1 und 2 dieser Statuten erstrebt. Das Testierende Ver-
mögen ist deshalb entweder einem andern gleichartigen
gemeinnützigen Unternehmen zuzuwenden oder dem
V.S.K. mit der Auflage, solches im Sinne dieser Statuten
zur Förderung der Konsumenteninteressen zu verwenden,
zu überweisen.

Also beschlossen von der konstituierenden General-
versammlung vom 20. Mai 1919, revidiert am 28. Februar
1926 und 14. März 1943.

Namens der Generalversammlung,

Der Präsident:

Otto Zellweger.

Der Sekretär:
Willi Kreuter.

oeffentlich/25jahre/statuten_der_siedelungsgenossenschaft.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 16:18 von pop

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