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oeffentlich:25jahre:reglement_der_wohlfahrtskasse

IX. Reglement der Wohlfahrtskasse

reglement_der_wohlfahrtskasse.pdf

Reglement der
Wohlfahrtskasse der Siedelungsgenossenschaft Freidorf

§ 1.

Unter dem Namen Wohlfahrtskasse der Siedelungsgenossenschaft
Freidorf besteht im Freidorf eine Institution, welche den Zweck hat,
die häusliche und die genossenschaftliche Wohlstandsbildung zu för-
dern. Sie gibt den Bewohnern des Freidorfs Gelegenheit, regelmässig
kleine Geldbeträge zinstragend zurückzulegen, um auf diese Weise
für die Zukunft vorzusorgen. Sie hat ferner, soweit die vorhandenen
Mittel es gestatten, die Erziehungs- und Bildungsbestrebungen inner-
halb des Freidorfs zu unterstützen.

§ 2.

Jeder Bewohner des Freidorfs kann Mitglied der Wohlfahrtskasse
werden. Minderjährige Personen können der Kasse nur im Einver-
ständnis mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt beitreten.

§ 3.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen täglichen Beitrag von einem
Batzen in die Kasse einzulegen. Die Beiträge werden wöchentlich
einmal durch Einzüger beim Mitgliede abgeholt.

§ 4.

Für jedes Mitglied wird bei seinem Eintritt ein mit seinem
Namen, der Mitgliedsnummer und dem Stempel der Wohlfahrtskasse
versehenes Mitgliedsbüchlein ausgestellt, in welches jeder entrichtete
Beitrag eingetragen wird.

Dieses Büchlein wird dem Mitgliede bei jeder Beitragszahlung
vom Einzüger zur Eintragung des entrichteten Beitrages vorgewiesen.
Der Einzüger hat das Büchlein jede Woche nach Beendigung des Ein-
zuges gleichzeitig mit den eingezogenen Beiträgen der Finanzkom-
mission abzugeben und vor Beginn des Einzuges für die folgende
Woche wieder in Empfang zu nehmen.

§ 5.

Die bei der Kasse eingehenden Beiträge sind bei der Genossen-
schaftlichen Zentralbank zinstragend anzulegen.

§ 6.

Sobald das Guthaben eines Mitgliedes den Betrag von 100 Fr.
ausmacht, tritt eine Verzinsung ein. Diese erfolgt in der Weise, dass,

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solange das Guthaben des betreffenden Mitgliedes 200 Fr. nicht
übersteigt, ihm ein Zins für den runden Betrag von 100 Fr. gewährt
wird. Von dem Zeitpunkt ab, wo das Guthaben mehr als 200 Fr.
ausmacht, wird ein Zins für den runden Betrag von 200 Fr. gewährt,
und so fort. Die Zinsgutschrift erfolgt im Mitgliedsbüchlein jeweilen
am Ende des Kalenderjahres. Der Zinsfuss wird alljährlich nach An-
hörung der Finanzkommission vom Verwaltungsrate festgesetzt.

§ 7.

Aus den Zinsen, soweit sie nicht den Mitgliedern zukommen, und
anderen Zuwendungen, welche der Wohlfahrtskasse zufliessen, wird
ein Wohlfahrtsfonds gebildet, der zu Erziehungs- und Bildungs-
zwecken innerhalb der Siedelung verwendet werden darf.

Über Beiträge aus diesem Fonds entscheidet der Verwaltungsrat
der Siedelungsgenossenschaft nach Anhörung der Finanzkommission.

§ 8.

Die Verwaltung der Wohlfahrtskasse wird von der Finanzkom-
mission besorgt, welche eine Subkommission mit der Verwaltungs-
arbeit und der Propaganda betraut.

Der wöchentliche Einzug der Beiträge geschieht durch Kinder,
welche sich der betreffenden Subkommission zur Verfügung stellen.
Jedes dieser Kinder hat den Einzug in zehn bis fünfzehn Häusern
zu besorgen.

§ 9.

Die Finanzkommission wird regelmässig über die Entwicklung
und den Stand der Wohlfahrtskasse im Genossenschaftl. Volksblatt,
Auflage Freidorf, berichten.

Alljährlich am 31. Dezember ist die Rechnung abzuschliessen und
nach Prüfung durch die Revisoren der Siedelung dem Verwaltungs-
rate zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10.

Die Mitgliedschaft bei der Kasse erlischt, sobald ein Mitglied
den Wohnsitz in der Siedelung aufgibt, ln diesem Falle werden dem
Mitgliede die einbezahlten Beiträge und die gutgeschriebenen Zinsen
zurückerstattet.

Beim Tode eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft durch einen
in der Siedelung wohnenden Erben fortgeführt werden.

§ 11.

Dieses Reglement ist alljährlich einmal im Genossenschaftlichen
Volksblatt, Auflage Freidorf, abzudrucken.

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oeffentlich/25jahre/reglement_der_wohlfahrtskasse.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 16:18 von pop

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