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oeffentlich:25jahre:mietvertrag

Mietvertrag

mietvertrag_etc.pdf


Zwischen

der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz bei Basel

als Vermieterin einerseits
und

Herrn )

Frau …………………………………………………..

Fräulein)

als Mieter anderseits
ist folgender Mietvertrag abgeschlossen worden:

§ I.

Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf vermietet dem Mieter auf
Grund ihrer Statuten und unter den nachfolgenden Bedingungen die
Liegenschaft Freidorf No……. Haustyp …mit - ohne ….. Man-
sarde .., mit - ohne geteiltem Schlafzimmer, mit….m2 Garten-

fläche und mit dem im beigehefteten Verzeichnis enthaltenen Bau-
inventar.

§ 2.

Der Mietzins beträgt Fr…………(in Worten……………

……………..Franken) im Jahr und ist vom Mieter in Monats-
raten auf Ende des Monats an die Genossenschaftliche Zentralbank
für Rechnung der Genossenschaft einzuzahlen.

§ 3.

Eine Änderung des Mietzinses kann nur von der Generalver-
sammlung beschlossen werden.

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Sie ist dem Mieter drei Monate vor Beginn des neuen Kalender-
quartals anzuzeigen.

§ 4.

Die Vermieterin trägt die auf der Liegenschaft lastenden Steuern
und andern öffentlichen Abgaben.

Zu Lasten des Mieters fallen die Kosten für Mehrverbrauch an
Wasser, die Kosten für elektrischen Strom sowie die Kaminfeger-
gebühren.

§ S.

Die Miete beginnt am………………..192 . . Sie ist von seiten

der Vermieterin grundsätzlich unkündbar, solange der Mieter Mitglied
der Genossenschaft ist.

Für das Aufhören der Mitgliedschaft sind die §§ 14 bis 20 der
Statuten der Genossenschaft massgebend.

Verliert der Mieter die Mitgliedschaft, so wird die Miete auf
Ende des nächsten Kalenderquartals beendet.

§ 6.

Die Vermieterin ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist auf
Ende des Kalenderquartals zu künden, wenn der Mieter mit zwei
Zinsraten im Rückstände ist oder wenn er trotz schriftlicher Verwar-
nung die Liegenschaft vernachlässigt.

§ 7.

Der Mieter kann die Miete jederzeit mit dreimonatlicher Vor-
anzeige auf Ende eines Kalenderquartals künden.

§ 8.

Als letzter Auszugstag gilt der zweite Werktag eines Kalender-
quartals. Die Liegenschaft mit dem zugehörigen Inventar ist am
Auszugstage bis spätestens 12 Uhr mittags in gutem Zustande abzu-
geben. Eventuell kann die Instandstellung auf Kosten des Mieters
durch die Genossenschaft erfolgen.

§ 9.

Bei Tod des Mieters tritt, sofern die Mitgliedschaft durch den
überlebenden Ehegatten oder einen andern Erben fortgesetzt wird,
dieser in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages ein. Wird die
Mitgliedschaft nicht fortgesetzt, so wird die Miete auf Ende des
nächsten Kalenderquartals beendet.

Bei Tod des in den Mietvertrag eintretenden Ehegatten oder
Erben erlischt die Miete auf Ende des nächsten Kalenderquartals.

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§ 10.

Der Mieter ist verpflichtet, die Liegenschaft und das zugehörige
Inventar in tadellosem Zustande zu halten.

Näheres bestimmt der Anhang, der einen festen Bestandteil
dieses Vertrages bildet.

§ 11.

Kleinere Reparaturen, z. B. Dichtungsmaterial der Wasserhahnen,
Rolladengurten, Fensterscheiben, elektrische Sicherungen, Regen- und
Wasserschaden im Hausinnern, Schlüssel- und Schlossreparaturen,
sind vom Mieter auf seine eigenen Kosten auszuführen.

Grössere Wiederherstellungen liegen dagegen der Genossenschaft
ob, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen
sind.

Der Mieter ist verpflichtet, die Genossenschaft auf alle Schäden,
die er nicht selbst zu reparieren verpflichtet ist, sofort nach Ent-
deckung aufmerksam zu machen. Schaden, der aus Nichtbeachtung
dieser Vorschrift entsteht, ist vom Mieter zu tragen.

§ 12.

Die Baukommission ist berechtigt, zur Prüfung des baulichen
Zustandes, zur Kontrolle der Reparaturen und der Mieträume das
Haus nebst Garten bzw. die gemieteten Räume in der Zeit von
morgens 10 bis abends 6 Uhr zu betreten.

Die Ausführung von Reparaturen und deren Kontrolle ist jeder-
zeit gegen Voranzeige gestattet.

§ 13.

Es ist dem Mieter gestattet, kleinere bauliche Ausgestaltungen
oder Veränderungen im Innern des Hauses zum Zwecke der Erhöhung
der Bequemlichkeit oder besserer räumlicher Ausnützung auf eigene
Kosten vorzunehmen. Es bedarf hierzu jedoch in jedem einzelnen
Falle der Bewilligung des Verwaltungsrates. Derartige bauliche Aus-
gestaltungen gehen, sofern sie im Bauinventar aufgenommen werden,
ohne Entschädigung in das Eigentumsrecht der Siedelungsgenossen-
schaft über (ausgenommen Beleuchtungskörper und Kellerhurden).

Das Äussere des Hauses darf durch derartige bauliche Aus-
gestaltungen nicht verändert werden (z. B. durch Dachausbauten).

§ 14.

Der Mieter ist verpflichtet, seinen Garten in richtiger Weise zu
bepflanzen und zu unterhalten. Näheres bestimmt die Gartenordnung.

§ 15.

Das Halten von Tieren ist beschränkt auf Kleintiere. Diese
dürfen nur in den von der Genossenschaft erstellten Ställen gehalten

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werden (ausgenommen Hunde und Katzen). Ziegen, Schafe und
Schweine dürfen nicht gehalten werden.

§ 16.

Der Mieter darf die Liegenschaft nur mit Zustimmung des Ver-
waltungsrates weiter vermieten.

Der Mieter haftet der Genossenschaft dafür, dass auch der Un-
termieter gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages die Liegen-
schaft gebraucht und instandhält.

Die Vermieterin ist berechtigt, die Aufhebung der Untermiete zu
verlangen, wenn durch diese Unannehmlichkeiten entstehen.

§ 17.

Der Mieter ist verpflichtet, sein Mobiliar gegen Feuerschaden
versichern zu lassen.

§ 18.

Der Mieter und seine Hausgenossen dürfen in der Siedelung
ohne Bewilligung des Verwaltungsrates nicht Handel treiben mit
Waren, die in den Genossenschaftsanstalten erhältlich sind.

§ 19.

Soweit dieser Mietvertrag keine abweichenden Bestimmungen
enthält, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

In jedem Fall gelten die Bestimmungen der Statuten der Siede-
lungsgenossenschaft Freidorf.

oeffentlich/25jahre/mietvertrag.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 16:18 von pop

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