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oeffentlich:25jahre:kollektivversicherungsvertrag_ii

XI. Zweiter Kollektivlebensversicherungs-Vertrag

kollektivversicherungsvertrag_ii.pdf

zwischen der
Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz

und der

Schweizerischen Volksfürsorge1)
Volksversicherung auf Gegenseitigkeit, in Basel.

Zwischen der Siedelungsgenossenschaft Freidorf in Muttenz,
nachstehend mit «S. G. Freidorf» bezeichnet, und der Schweizerischen
Volksfürsorge, Volksversicherung auf Gegenseitigkeit in Basel, in der
Folge «Volksfürsorge» genannt, ist unabhängig von dem bereits be-
stehenden Kollektivlebensversicherungs-Vertrag vom 19./28 April 1921
der nachstehende zweite Kollektivlebensversicherungs-Vertrag verein-
bart worden:

§ 1.

Die S. G. Freidorf schliesst für alle Mitglieder und Mieter, die im
Freidorf wohnen und ihren gesamten Warenbedarf durch die S. G.
Freidorf decken, bei der Volksfürsorge eine Kollektivlebensversiche-
rung ab.

§ 2.

Versichert sind das Mitglied oder der Mieter, nachstehend «Ver-
sicherter» genannt, und ferner der andere Ehegatte desselben, nach-
stehend «mitversicherter Ehegatte» genannt. Der versicherte Betrag
gelangt beim Tode des Versicherten oder des mitversicherten Ehe-
gatten, spätestens aber wenn der Versicherte das 70. Altersjahr er-
reicht, zur Auszahlung.

§ 3.

Die Versicherung beginnt für die Mitglieder bzw. Mieter, .welche
im Jahre 1932 ihren Warenbedarf durch die S. G. Freidorf gedeckt
haben, am 1. April 1933. Auf diesen Zeitpunkt entrichtet die S. G.
Freidorf an die Volksfürsorge für jeden Versicherten eine Prämie in
der Höhe von 1 °/o des Warenbezuges im Jahre 1932. Die Zahlung
einer solchen Prämie soll, sofern der der S. G. Freidorf zur Verfügung
stehende Betriebsüberschuss dies erlaubt, auch in Zukunft alljährlich
auf den 1. April erfolgen. Die Höhe der Prämie wird alljährlich vom
Verwaltungsrat festgesetzt.

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Für die künftigen Mitglieder und Mieter beginnt die Versiche-
rung am 1. April des Jahres, in welchem die S. G. Freidorf für die-
selben erstmals eine Prämie an die Volksfürsorge entrichtet.

§ 4.

Hat ein Mitglied oder Mieter am 1. April des Jahres, in welchem
die S. G. Freidorf erstmals eine Prämie entrichtet, das 70. Altersjahr
schon erreicht oder überschritten, so wird das Mitglied bzw. der Mieter
nicht mehr auf den Todesfall versichert. Die Prämien werden von
der Volksfürsorge als Sparversicherung mit Zins auf Zins zu 3 1/2 °/o
angesammelt. Der angesammelte Betrag gelangt alle S Jahre, also
beim 75. Altersjahr, beim 80. Altersjahr etc. oder beim vorherigen Tode
des Versicherten oder seines Ehegatten zur Auszahlung.

§ 5.

Jede Prämie gilt als einmalige Einlage. Gestützt auf den Betrag
der Einlage und das Alter des Versicherten im Augenblick, wo die
Einlage erfolgt, wird der versicherte Betrag gemäss dem nach-
stehenden Tarif bestimmt. Jede folgende Einlage hat eine entspre-
chende Erhöhung des versicherten Betrages zur Folge.

Je ein Franken Einlage,
welche erfolgt beim Alter
von
ergibt einen
versicherten Betrag
von
20JahrenFr.2.46
212.43
222.39
232.35
242.31
252.27
262.24
272.20
282.16
292.12
302.09
312.05
322.01
331.98
341.94
351.90
361.87
371.84
381.80
391.77
401.74
411.71
421.68
431.65
441.62
451.59
461.57
471.54
481.52
491.49
501.47
511.44
521.42
531.40
541.37
551.35
561.33
571.31
581.29
591.27
601.25
611.23
621.21
631.18
641.16
651.14
661.12
671.09
681.06
691.03


§ 6.

Die Volksfürsorge führt für diese Kollektivlebensversicherung ein
Kartenregister in doppelter Ausfertigung, wovon ein Exemplar bei
der S. G. Freidorf und das andere bei der Volksfürsorge aufzube-
wahren ist.

Dieses Register enthält für jeden Versicherten den Namen, das
Geburtsdatum, den Beginn und den Ablauftermin der Versicherung,
die Höhe jeder erfolgten Einlage, den versicherten Betrag und das
Nettodeckungskapital.

Der Versicherte hat die Möglichkeit, bei der S. G. Freidorf in
seine Karte Einsicht zu nehmen.

§ 7.

Die durch diesen Vertrag abgeschlossenen Versicherungen lauten
für den Fall des Todes des Versicherten oder des mitversicherten
Ehegatten zugunsten der gesetzlichen Erben.

Alle Auszahlungen der Volksfürsorge geschehen an die S. G. Frei-
dorf.

§ 8.

Verlässt ein Versicherter die S. G. Freidorf, so bestehen in bezug
auf diese Kollektivlebensversicherung folgende Möglichkeiten:

a) Die Versicherung kann, vorausgesetzt, dass der versicherte Betrag
mindestens Fr. 100.— ausmacht, ohne dass weitere Einlagen ge-
macht werden, als prämienfreie Versicherung fortgesetzt werden.
Der Versicherte wird Einzelversicherter der Volksfürsorge und
erhält als Ausweis ein Versicherungsheft.

b) Der Versicherte kann von der Versicherung zurücktreten und er-
hält als Rückkaufswert das volle Nettodeckungskapital aus-
bezahlt.

§ 9.

Die Rechnungsüberschüsse, welche die Volksfürsorge erzielt, wer-
den gemäss § 15 der Statuten der Volksfürsorge zur Bildung eines
Reservefonds und eines Überschussfonds verwendet.

Für die Kollektivlebensversicherungen mit Einmaleinlagen wird
ein besonderer Überschussfonds gebildet, der zur Erhöhung des ver-
sicherten Betrages zu verwenden ist.

§ 10.

Die Statuten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Volksfürsorge sind, sofern durch diesen Vertrag nichts anderes be-
stimmt ist, auch für diese Kollektivlebensversicherung massgebend.

Nachdem die ordentliche Generalversammlung der S. G. Freidorf
am 5. März 1933 den Abschluss dieser zweiten Kollektivlebensversiche-
rung beschlossen hat, und nachdem dieser Vertrag am 31. März 1933
vom Verwaltungsrat der S. G. Freidorf genehmigt worden ist, tritt er
auf 1. April 1933 in Kraft.

Doppelt ausgefertigt und vollzogen

Freidorf, den 31. März 1933.

Siedelungsgenossenschaft Freidorf

in Muttenz bei Basel
sig. Zellweger. Kreuter.

Basel, den 31. März 1933.

Schweizerische Volksfürsorge
Volksversicherung auf Gegenseitigkeit
sig. B. Jaeggi. Lienhardt.

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1)
Heute: Coop-Lebensversicherungs-Genossenschaft.
oeffentlich/25jahre/kollektivversicherungsvertrag_ii.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 16:17 von pop

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