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oeffentlich:25jahre:c._das_halten_von_haustieren

C. Das Halten von Haustieren

Art. 1.

Grösste Reinlichkeit ist bei der Kleintierhaltung erstes Gebot,
und es ist der Verwaltungsrat berechtigt, das weitere Halten von
Haustieren zu untersagen oder deren Verweisung an bestimmte Orte
auszusprechen, sobald durch den üblen Geruch oder sonstige lästige
Vorkommnisse die Bewohner der Siedelung belästigt werden.

Art. 2.

Die Einfriedigungen sind derart zu erstellen, dass die Tiere nicht
in andere Gärten gelangen können.

Art. 3.

Hühner- und Kaninchenställe müssen jedes Jahr mit frischer
Kalkmilch ausgestrichen werden.

Art. 4.

Für alle Schäden, welche durch Haustiere verursacht werden, hat
der Mieter Ersatz zu leisten.

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Art. 5.

Bei Auflösung des Mietverhältnisses ist ein allfällig für die Klein-
tierzucht verwendeter Gartenteil, sofern der Nachfolger es verlangt,
vom abziehenden Mieter instand zu stellen und gehörig umzugraben.

Art. 6.

Ergänzungen oder Änderungen dieser Vorschriften behält sich der
Verwaltungsrat vor.

oeffentlich/25jahre/c._das_halten_von_haustieren.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 10:55 von pop

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