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oeffentlich:25jahre:b._gartenordnung

B. Gartenordnung

Art. 1.

Der zur Wohnung gehörende Garten soll eine Zierde des Hauses
und der Siedelung bilden. Zu diesem Zwecke sollen Beete, Anlagen
und Wege stets sauber gepflegt und unterhalten werden.

Der Vordergarten ist im allgemeinen als Ziergarten gedacht.

Art. 2.

Die an das Haus und den Garten anstossende Strasse und der
Düngerweg sind stets sauber und von Unkraut frei zu halten.

Art. 3.

Abfälle müssen in einem im Garten anzulegenden Komposthaufen
untergebracht werden oder sind dem Gärtner zum Kompostieren zu
überbringen. Scherben, Blechabfälle etc. sind auf dem Werkhof am
hierfür bestimmten Platz durch den Siedler zu deponieren.

Die Düngung mit Jauche in den Gärten und die Reinigung der
Abortgruben soll möglichst so vorgenommen werden, dass eine Be-
lästigung der Nachbarschaft nicht stattfindet. Zur Vermeidung von
Unglücksfällen empfiehlt es sich, die Abortgruben auch während der
Düngung nicht für längere Zeit offenstehend zu lassen.

Art. 4.

Die von der Siedelungsgenossenschaft Freidorf gepflanzten Bäume
sind der Pflege des Siedlers empfohlen; sie dürfen aber nur von den
durch die Siedelung beauftragten Personen behandelt werden. Hoch-
stammbäume dürfen vom Siedler nicht gepflanzt werden, Nadelhölzer
nur in Zwergform.

Bäume und Sträucher sind gegen die Strassenseite und gegen den
Nachbar je nach Bedürfnis zu schneiden.

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Art. 5.

Das Anbringen von hängenden Blumenkasten unter den Fenstern
ist nicht gestattet.

Art. 6.

Die Strassenfassaden der Häuser werden, soweit notwendig, durch
die Siedelung bepflanzt. Die Pflege wird dem Siedler anvertraut. Die
Bepflanzung der übrigen Fassaden ist dem Siedler freigegeben; dabei
ist das Anbringen von Spalierlatten jedoch verboten; Drähte spannen
ist gestattet.

Art. 7.

Gartenhäuschen und Lauben sind in den Vordergärten nicht ge-
stattet. Ausser den durch die Siedelungsgenossenschaft Freidorf er-
stellten Gartenhäuschen dürfen keine solchen in den Hintergärten
errichtet werden.

Art. 8.

Bei Auflösung des Mietverhältnisses dürfen weder Spalier- noch
Zwergobstbäume entfernt werden.

oeffentlich/25jahre/b._gartenordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 10:55 von pop

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