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oeffentlich:25jahre:a._hausordnung

A. Hausordnung

Art. 1.

Beim Umgang mit Feuer und Licht ist stets die grösste Vorsicht
zu beobachten. Ausser den für die Beleuchtung und Heizung unum-
gänglich nötigen Materialien dürfen keine feuergefährlichen Gegen-
stände im Hause aufbewahrt werden. Estrichräume dürfen mit offe-
nem Licht nicht betreten werden.

Art. 2.

Der Mieter ist verpflichtet, der Wasserleitung im Hause beson-
dere Beachtung zu schenken und sie vor jeder Beschädigung zu
schützen. Treten Störungen ein, so ist sofort bei der vom Verwal-
tungsrat bezeichneten Stelle Anzeige zu machen. (Beständiges Wasser-
laufen im Abort lässt auf einen Verpackungsdefekt schliessen.) Um ein

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Einfrieren der Wasserleitungen zu vermeiden, sind bei Frost die
Fenster zu schliessen. Bei starker Kälte muss die Leitung am Abend
abgestellt und durch den Entleerungshahn im Keller entleert werden.
Bei Bruch einer Wasserleitungsröhre ist sofort der Abstellhahn im
Keller zu schliessen.

Art. 3.

Es ist darauf zu achten, dass keine Haarabfälle oder sonstige
faserige Stoffe in die Abortschüsseln geworfen werden, weil dadurch
die Leitung verstopft würde.

Sämtliche Kosten für Hebung von Verstopfungen fallen zu Lasten
des Mieters.

Art. 4.

Ausser im Keller und in der Laube darf im Hause kein Holz
gespalten werden. Jede Tätigkeit in und ausser dem Hause, wodurch
die Nachbarschaft erheblich gestört oder belästigt wird, wie Holz-
spalten etc., ist nach 9 Uhr abends untersagt.

Ausnahmen kann der Verwaltungsrat bewilligen.

Teppiche etc. dürfen nur an der hierfür geschaffenen Einrichtung
im Freien geklopft werden. Vor morgens 8 Uhr, sowie abends nach
9 Uhr, ebenso an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll diese Arbeit
nicht ausgeführt werden.

Art. 5.

Grosse Wäsche darf nur in der Waschküche gewaschen werden.
Bei Benützung derselben müssen die inneren Türen der Feuchtigkeit
wegen geschlossen bleiben. Vor dem Anfeuern ist darauf zu achten,
dass Wasserschiff und Waschkessel genügend gefüllt sind. Im Winter
sind diese, um ein Einfrieren zu verhüten, nach dem Gebrauche zu
entleeren. Nach jedem Gebrauche muss sowohl die Waschküche als
auch Herd und Trog gut gereinigt werden. Wäsche darf nicht auf
der Vorderseite des Hauses zum Trocknen aufgehängt werden.

Art. 6.

Wegen Gefährdung der Hauptwasserleitung, der Kanalisation und
der Hausfundamente darf der Naturboden des Kellers nicht aufge-
graben werden.

Art. 7.

Das Anbringen oder Aufstellen von Reklameplakaten irgend-
welcher Art an den Mauern, Garteneinfriedigungen etc. ist verboten.
Das Aushängen der Geschäftsschilder bedarf der Bewilligung des
Verwaltungsrates.

Art. 8.

Das Eintreiben von Nägeln und Haken in die Mauern und Holz-
verkleidungen soll mit grösster Sorgfalt erfolgen. Für das Aufhängen

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von Bildern, Uhren etc. können mit Vorteil X-Haken verwendet wer-
den, womit jede Beschädigung des Mauerwerks vermieden werden
kann.

Art. 9.

Die Küche wird nach Bedarf, jedenfalls aber vor dem Verlassen
der Wohnung, auf Kosten des Mieters durch die Siedelungsgenossen-
schaft getüncht.

Art. 10.

Änderungen und Ergänzungen dieser Hausordnung werden Vor-
behalten.

oeffentlich/25jahre/a._hausordnung.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/13 10:55 von pop

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